Seit über 35 Jahren müssen Unternehmen für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen an die Künstlersozialversicherung die gesetzlich festgelegte Künstlersozialabgabe zahlen. Es besteht gesetzliche Meldepflicht für die Auftraggeber.
Der Abgabesatz für das Jahr 2019 liegt bei 4,2 % des an den Künstler/Publizisten gezahlten Honorars und ist damit im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben.
Die Abgabe muss gezahlt werden, egal ob der Auftragnehmer bei der Künstlersozialkasse gemeldet ist und Leistungen bezieht oder nicht. Da ich als freiberufliche Grafikerin zur Gruppe der selbstständigen Künstler zähle, fällt auf meine Honorare – unabhängig von meiner Zugehörigkeit zur KSK – diese Pflichtabgabe an.
Bitte beachten Sie, dass diese Beträge nicht mit der Begleichung meiner Honorarrechnung entrichtet werden, sondern sie direkt an die KSK zu zahlen sind.
Weitere Informationen finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.